Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 198
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 19.02.2018 – 4 S 1124/17Zitiert von 3
- BAG, 23.03.2010 – 9 AZR 128/09Mehrurlaub - Zusatzurlaub - VertrauensschutzZitiert von 130
- LAG Düsseldorf, 29.10.2015 – 11 Sa 537/15Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 19.03.2014 – 13 Sa 73/13
- BVerwG, 07.05.2014 – 2 B 75/12Anspruch einer schwerbehinderten fachleitenden Lehrerin auf Reduzierung der wöchentlichen ArbeitszeitZitiert von 3
- ArbG Hagen, 05.04.2011 – 1 Ca 50/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 04.03.2026 – L 4 SO 97/23Zitiert von 1
- LSG NRW, 02.02.2026 – L 9 SO 261/25 ER
- SG Hamburg, 22.12.2025 – S 28 SO 1037/25 ER
198 Entscheidungen zu § 125 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/125#abs-1 (1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/125#abs-2 (2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/125#abs-3 (3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/125#abs-4 (4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.